Tel.: 06201 / 8727404 - info@pt-roeller.de - Schillerstr. 15 - 69493 Hirschberg (Großsachsen)
Info für gesetzlich versicherte Patienten
Seit dem 01.01.2021 gilt die neue Heilmittelrichtlinie, die bedeutsame Zeit- und Arbeitsersparnisse für alle Beteiligten (Patienten, Heilmittelerbringer und Ärzte) verspricht. Die Änderungen betreffen insbesondere die Patienten.
Verordnungsfall und orientierte Behandlungsmenge statt Regelfall
Mit der neuen Heilmittelrichtlinie wird der Regelfall (Erst-, Folgeverordnung etc.) durch den Verordnungsfall abgelöst. Dies betrifft den
Ein Verordnungsfall endet sechs Monate nach dem Verordnungsdatum der letzten Verordnung, sofern der Arzt keine weiteren Verordnungen für dieselbe Erkrankung des gleichen Patienten erstellt.
Für jeden Verordnungsfall gibt es eine orientierte Behandlungsmenge, die das Therapieziel erreichen soll. Diese richtet sich nach der Diagnosengruppe, wie beispielsweise der Wirbelsäule, und beträgt in der Regel bis zu 18 Einheiten pro Verordnungsfall. Der Arzt kann bei medizinischer Notwendigkeit zusätzliche Behandlungseinheiten verordnen. Jede Verordnung hat eine maximale Anzahl an Behandlungseinheiten, die der Arzt verschreiben darf, und diese liegt je nach Diagnose bei 6 - 10 Einheiten pro Rezept.
Beispiel:
Bei Rückenschmerzen konsultieren Sie einen Arzt, welcher einen "Hexenschuss" diagnostiziert – Lumbago – Diagnosengruppe Wirbelsäule (WS). Für diesen Fall sieht der Heilmittelkatalog bis zu 18 Einheiten vor, wobei der Arzt pro Rezept maximal 6 Behandlungen verschreiben darf. Sie erhalten also ein Rezept für 6x MT (Manuelle Therapie). Sollten die Schmerzen nach diesen Behandlungen bestehen bleiben, kann der Arzt weitere 6 Behandlungen verordnen, bis die orientierte Behandlungsmenge erreicht ist. Sind weitere Beschwerden vorhanden, kann der Arzt zusätzliche Behandlungen begründen.
Mit einem neuen Arzt beginnt auch ein neuer Verordnungsfall. Behandlungseinheiten anderer Ärzte müssen daher nicht in die Berechnung der orientierten Behandlungsmenge einbezogen werden.
Beispiel:
Ihr Hausarzt verordnet Ihnen 6x Manuelle Therapie. Nach diesen Behandlungen gehen Sie zu einem Orthopäden, der Ihnen weitere sechs Einheiten verschreibt. Diese Einheiten des Orthopäden werden nicht zur orientierten Behandlungsmenge des Hausarztes angerechnet, sodass Sie die Möglichkeit haben, insgesamt bis zu 18 Einheiten vom Hausarzt und 18 Einheiten vom Orthopäden zu erhalten. Früher (bis 31.12.2020) waren es im Regelfall 3 Verordnungen à sechs Einheiten, unabhängig vom Arzt, gefolgt von einer zwölfwöchigen Behandlungspause.
Bis zu drei verschiedene Heilmittel auf einer Verordnung
Mit der neuen Heilmittelrichtlinie kann der Arzt nun bis zu drei verschiedene vorrangige Heilmittel pro Verordnung verschreiben. Vorrangige Heilmittel umfassen unter anderem Maßnahmen wie Physiotherapie zur Unterstützung der Wirbelsäule.
Zusätzlich darf der Arzt Ihnen ein ergänzendes Heilmittel verordnen. Diese sind:
Beispiel:
Sie haben Knieschmerzen und konsultieren einen Arzt. Aufgrund einer leichten Arthrose verschreibt er Ihnen eine Verordnung für 6 Behandlungseinheiten verschiedener vorrangiger Heilmittel: 2x Krankengymnastik (KG), 2x Manuelle Therapie (MT) und 2x KG-Gerät. Zudem wird eine ergänzende Elektrotherapie verordnet.
Flexible Behandlungsfrequenz
In der Vergangenheit erschwerten feste Behandlungsfrequenzen die Terminplanung und führten oft zu Abrechnungsfehlern. Daher empfehlen die neuen Heilmittelrichtlinien eine flexible Therapiefrequenz von 1-3x/Woche, die der Arzt flexibel anpassen kann, um eine optimale Physiotherapie für die Wirbelsäule oder andere Beschwerden zu gewährleisten.
Doppelbehandlungen möglich
Mit den neuen Richtlinien sind Doppelbehandlungen für gesetzlich versicherte Patienten jetzt möglich, wenn sie auf der Verordnung angegeben sind. Diese Vorteile bieten mehr Zeit für die Therapie, wodurch nicht nur lokale Beschwerden wie Knieschmerzen behandelt werden können. Durch eine segmentale Behandlung der Wirbelsäule kann systemisch auf das vegetative Nervensystem eingewirkt werden, um Stresssymptome und Schmerzen zu lindern.
Mehr Zeit für den Behandlungsbeginn
Physiotherapeuten haben nun anstelle von 14 Tagen insgesamt 28 Tage Zeit, um mit der Behandlung zu beginnen. Bei einem als dringend eingeschätzten Behandlungsbedarf, vermerkt der Arzt dies auf dem Rezept, sodass die Behandlung innerhalb von 14 Tagen starten muss.
Zusatzbehandlungen auf Selbstzahlerbasis möglich
Gesetzliche Krankenversicherungen gestatten es, die Behandlungszeit bei Bedarf zu verlängern. Der Patient muss diese jedoch selbst finanzieren, da sie nicht von der Kasse übernommen wird.
Physiotherapie Röller ermöglicht Ihnen die Verlängerung der Behandlungszeit
mit der Zusatzqualifikation des
sektoralen Heilpraktikers, eingeschränkt auf den Bereich der Physiotherapie.